Das Regierungspräsidium Karlsruhe informiert: Rechtlich gesehen werden aus Sicht des Regierungspräsidiums Karlsruhe Skylaternen als „ungesteuerte und unbemannte Flugobjekte mit Eigenantrieb“ eingestuft, für deren Aufstieg eine Erlaubnis der Luftfahrtbehörde nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO erforderlich ist.
Zuständige Luftfahrtbehörde für den Regierungsbezirk Karlsruhe ist das Regierungspräsidium. Aus Gründen der Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Brandgefahren, können wir in Abstimmung mit der Feuerwehr seitens des Regierungspräsidiums allerdings keine Erlaubnisse erteilen. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Im Übrigen stellt das ungenehmigte Aufsteigenlassen solcher Laternen ohne Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann, sofern es sich nicht nach anderen Vorschriften um eine Straftat handelt.
Um die Gefahren und vor allem auch die Haftungsfrage bei eventuellen Schäden durch die Skylaternen Ihnen einmal näher zu bringen, hat Herr Wolf-A. Wegener, Rechtsreferendar am Landgericht Stuttgart und Doktorand bei Prof. Dr. Schiemann an der Juristischen Fakultät der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, hierzu ein Infoblatt erstellt.